Steuerberatung für Rentner im Ausland

Steuerpflicht für Rentner, Pensionäre und Empfänger von Betriebsrenten mit Wohnsitz im Ausland.

 

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Steuerpflicht für Rentner, Pensionäre und Empfänger von Betriebsrenten mit Wohnsitz im Ausland

Steuerberatung für Rentner im Ausland

Was Rentner mit Wohnsitz im Ausland wissen sollten

 

Sie beziehen eine deutsche Rente und wohnen im Ausland? Viele Rentner, Pensionäre und Empfänger einer Betriebsrente sind überrascht, dass ihre deutsche Rente trotz Auslandswohnsitz weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sein kann. Neben der Frage, ob und in welchem Umfang eine Steuerpflicht besteht, ergeben sich in der Praxis weitere Herausforderungen: Je nach Rentenart und auszahlender Einrichtung können unterschiedliche Finanzämter zuständig sein und abweichende steuerliche Regelungen gelten. Zudem besteht die Gefahr einer tatsächlichen Doppelbesteuerung.

 

Welche Renten sind betroffen?

Viele Rentner, Pensionäre und andere Ruheständler verbringen ihren Lebensabend im Ausland. Wer jedoch eine Rente, Pension oder vergleichbare Altersbezüge, wie Betriebsrenten, aus Deutschland erhält, sollte die steuerlichen Verpflichtungen in Deutschland kennen. Denn auch dann, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Ausland liegt, kann die deutsche Rente, Pension oder Betriebsrente weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sein.

 

Welche Begrifflichkeiten sind für steuerliche Zwecke zu unterscheiden?

Der Begriff "Rente" bzw. "deutsche Rente" ist umfangreich und für steuerliche Zwecke explizit von Pensionen und Betriebsrenten (inkl. Ruhegehältern) zu unterscheiden. 

 

Wann ist eine deutsche Rente im Ausland steuerpflichtig?

Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen Personen ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht, soweit sie bestimmte inländische Einkünfte beziehen (§ 1 Abs. 4 EStG, § 49 EStG). 

 

Welche im Ausland bezogene deutsche Rente ist steuerpflichtig?

Steuerpflichtig sind gem. § 49 Absatz 1 Nummer 7 und Nummer 10 EStG Leibrenten und andere Leistungen aus:

  • der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (zum Beispiel Renten der Deutschen Rentenversicherung Bund)
  • inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen (zum Beispiel Renten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
  • den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen (zum Beipiel Renten der Bayrischen Ärzteversorgung) 
  • einem Basisrentenprodukt eines inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstelle (zum Beispiel: sogenannte Rürup-Renten) 
  • privaten Erwerbsminderungsrenten und privaten Rentenversicherungen
  • Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen im Sinne des § 22 Nummer 5 EStG

Welches Finanzamt ist für die Festsetzung Ihrer Steuern zuständig?

Sofern Sie ausschließlich die zuvor genannten Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 oder Nummer 10 EStG beziehen, ist das Finanzamt Neubrandenburg für Ihre Veranlagung zuständig. 

 

Welche Implikationen haben weitere Einkünfte? 

Liegen weitere inländische Einkünfte aus dem Katalog des § 49 EStG vor und sind diese nicht mit einem Steuerabzug abgegolten (§ 50 Absatz 2 Satz 1 EStG), richtet sich die Zuständigkeit nach § 19 AO und weicht regelmäßig vom Finanzamt Neubrandenburg ab. 

 

Zum Beispiel ist bei inländischen Einkünften aus Vermietung (§ 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG) das Finanzamt für Sie zuständig, in dessen Bezirk das vermietete Objekt belegen ist (§ 19 Absatz 2 Satz 1 AO). 

 

Worin unterscheiden sich Pensionen und Betriebsrenten von der Rente? 

Beziehen Sie Pensionen oder Betriebsrenten (einschließlich Ruhegehältern) Ihres früheren deutschen Arbeitgebers, so fallen diese als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit unter den Katalog der inländischen Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 EStG i.V.m. § 19 Satz 1 Nr. 2 EStG. 

 

Grundsätzlich gilt die Einkommensteuer auf diese Einkünfte mit dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber als abgegolten. Das heißt, sie werden bei der Veranlagung Ihrer Rente nicht berücksichtigt, für die auch in diesem Fall das Finanzamt Neubrandenburg zuständig ist. 

 

Wenn Sie jedoch die Einbeziehung der Einkünfte in die Veranlagung wünschen, was für EU/EWR-Bürger mit Wohnsitz in einem solchen Staat möglich ist, oder Sie einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig stellen, ist das Betriebsstättenfinanzamt Ihres Arbeitgebers für die Veranlagung Ihrer Einkommensteuererklärung und damit auch für die Berücksichtigung Ihrer Rente nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 oder 10 EStG zuständig (§ 50 Absatz 2 Satz 3 EStG).

 

Welche Rolle spielen Doppelbesteuerungsabkommen?

Ob und in welchem Umfang eine Rente oder Pension tatsächlich in Deutschland besteuert wird, hängt zusätzlich von den Regelungen eines möglichen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und Ihrem Wohnsitzstaat ab. Viele DBA enthalten besondere Vorschriften zur Besteuerung von Renten, Pensionen und sonstigen Altersbezügen.  

 

Müssen Rentner mit Wohnsitz im Ausland in Deutschland eine Steuererklärung abgeben?

Wer als Rentner, Pensionär oder Ruheständler im Ausland lebt und eine deutsche Rente, Pension oder vergleichbare Bezüge bezieht, sollte daher prüfen lassen, ob eine Steuererklärung in Deutschland abzugeben ist. Besonders Rentner mit gesetzlicher Rente, ehemalige Beamte mit Pension sowie Empfänger betrieblicher Altersversorgung sollten ihre steuerliche Situation hinsichtlich der Rentenbesteuerung sorgfältig bewerten.  

 

In manchen Fällen kann ein Antrag auf optionale unbeschränkte Steuerpflicht gestellt werden – zum Beispiel, wenn zusätzlich in Deutschland Einkünfte erzielt werden. Das kann sich lohnen, da sodann wieder von den Freibeträgen und sonstigen Steuervergünstigungen profitiert wird. Wenn mindestens 90 Prozent der Einkünfte aus Deutschland stammen oder die ausländischen Einkünfte unterhalb des deutschen Grundfreibetrags liegen, wird dieser Antrag in der Regel genehmigt.

 

Welche Fallstricke gilt es im Zusammenhang mit DBA zu beachten?

Im Fall der Pensionen und Betriebsrenten erfahren einige Personen seitens der ehemaligen Arbeitgeber keine Unterstützung mehr. Wird die Lohnsteuer durch Steuerabzug von der Pension oder Betriebsrente einbehalten und liegt das tatsächliche Besteuerungsrecht jedoch im Wohnsitzstaat, besteht die Gefahr einer tatsächlichen Doppelbesteuerung. 

 

Insofern besteht die Möglichkeit sog. Freistellungsbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug zu beantragen. 

 

Soweit die Betriebsrenten von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gezahlt werden, ist fraglich, ob im DBA die Grundsätze für öffentlichen Dienst oder für übrige Ruhegehälter gelten. DBA definieren den Begriff öffentlicher Dienst jeweils unterschiedlich. Aufgrund dieser uneinheitlichen Definition in den einzelnen DBA besteht ebenfalls die Gefahr einer tatsächlichen Doppelbesteuerung.

 

Fazit
Rentner, Pensionäre und Empfänger einer Betriebsrente mit Wohnsitz im Ausland sollten die steuerlichen Folgen ihrer deutschen Rente frühzeitig prüfen lassen. Ob und in welchem Umfang die deutsche Rente tatsächlich besteuert wird, hängt von den jeweiligen persönlichen steuerlichen Verhältnissen und gegebenenfalls von einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen ab.

 

Unsere Leistungen

  • Übernahme der Kommunikation mit den Finanzbehörden
  • Unterstützung bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt
  • Sorgfältige Analyse der steuerlichen Situation
  • Prüfung maßgebender Doppelbesteuerungsabkommen
  • Beantragung von Freistellungsbescheinigungen
  • Erstellung von Anträgen auf unbeschränkte Steuerpflicht
  • Erstellung und Einreichung der Einkommensteuererklärung
  • Beratung bei steuerlichen Sonderfragen

*Die auf dieser Website dargestellten Bilder wurden mithilfe künstlicher Intelligenz (KI) erstellt und dienen der visuellen Darstellung.

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