Allgemeine Geschäftsbedigungen

Stand: Juli 2026

Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

 

1. UMFANG UND AUSFÜHRUNG DES AUFTRAGS

  1. Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.
  2. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Die Haftung für ausländisches Recht ist insoweit ausgeschlossen.
  3. Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.
  4. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Steuerberater übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.
  5. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten oder sonstigen Stellen dar. Diese ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt.

2. VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT

  1. Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn in Textform von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
  2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
  3. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte, u. a. nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO, bleiben unberührt.
  4. Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters (§ 69 StBerG) oder zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den allgemeinen Vertreter oder den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.
  5. Der Auftraggeber willigt ein, dass im Falle einer Veräußerung der Praxis, der Aufnahme weiterer Berufsträger, der Gründung einer Sozietät, einer Kapitalgesellschaft oder einer vergleichbaren Strukturänderung sowie im Falle des Einsatzes freier Mitarbeiter die hierfür erforderlichen, ihn betreffenden Daten an die jeweils beteiligten Personen weitergegeben werden, soweit diese gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Über den konkreten Anlass und Umfang der Datenweitergabe wird der Auftraggeber rechtzeitig vorab informiert und kann der Weitergabe in Textform widersprechen, soweit nicht überwiegende berechtigte Interessen des Steuerberaters entgegenstehen.

3. MITWIRKUNG DRITTER

 

Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter sowie externe Dienstleister (insbesondere IT-Dienstleister, Rechenzentren, Cloud-Anbieter und Anbieter KI-gestützter Anwendungen) heranzuziehen. Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z. B. andere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) bedarf der gesonderten Einwilligung und des Auftrags des Auftraggebers. Der Auftraggeber willigt in die Heranziehung der in Anhang A benannten sowie vergleichbarer Dienstleister ein und verzichtet hiermit ausdrücklich im Sinne des § 62a Abs. 6 StBerG auf die Einhaltung der Anforderungen des § 62a Abs. 2 und 3 StBerG (insbesondere: gesonderte sorgfältige Auswahl im Einzelfall, Vertrag in Textform mit dem jeweiligen Dienstleister, ausdrückliche Belehrung des Dienstleisters über die strafrechtlichen Folgen einer Offenbarung, Regelung der Unterbeauftragung). Der Verzicht gilt einheitlich für sämtliche vom Steuerberater eingesetzten Dienstleister und muss nicht für jeden Dienstleister gesondert erklärt werden. 

 

Unberührt von diesem Verzicht bleiben: 

  1. die strafrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung nach § 203 StGB, die durch den nach Ziff. 4 geschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) sowie durch die Geheimhaltungsklausel nach Ziff. 4a sichergestellt wird, 
  2. die datenschutzrechtlichen Pflichten aus Art. 28 DSGVO, insbesondere die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und laufenden Überwachung des Auftragsverarbeiters (§ 62a Abs. 8 StBerG bleibt unberührt), 
  3. die Anforderungen des § 62a Abs. 4 StBerG bei Einschaltung von Dienstleistern im Ausland (vgl. Anhang A § 8a), 
  4. die allgemeine zivilrechtliche Sorgfaltspflicht nach § 241 Abs. 2 BGB. 

Der Auftraggeber kann diesen Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widerrufen. Mit Zugang des Widerrufs beim Steuerberater leben die Anforderungen des § 62a Abs. 2 und 3 StBerG für die Zukunft wieder auf; der Steuerberater wird den Auftraggeber auf Verlangen über die dann bestehenden Dienstleisterverhältnisse informieren. 

Der Steuerberater führt eine Liste der typischerweise eingesetzten Dienstleister, die dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird und bei wesentlichen Änderungen aktualisiert wird.

 

4. ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATION, DATENSCHUTZ

  1. Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsverarbeitung zu übertragen.
  2. Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
  3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) mit Risiken für die Vertraulichkeit der Kommunikation verbunden sein kann. In Kenntnis dessen stimmt der Auftraggeber der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch den Steuerberater zu.
  4. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Bestimmungen des „Anhangs A – Digitale Mandatsbearbeitung, DATEV- und Cloud-Nutzung“. Der Anhang konkretisiert die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel, digitaler Mandantenplattformen, DATEV-Anwendungen, Microsoft-365-Dienste sowie sonstiger technischer Systeme zur Durchführung des Mandats. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die Regelungen des Anhangs A als Bestandteil des Mandatsverhältnisses an.
  5. Weitergehende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zu den Informations- und Betroffenenrechten nach Art. 13 ff. DSGVO, stellt der Steuerberater in einer gesonderten Datenschutzerklärung auf der Homepage des Steuerberaters zur Verfügung. 

4a. GEHEIMHALTUNG VON GESCHÄFTS- UND BETRIEBSGEHEIMNISSEN 

 

Die Verschwiegenheitspflicht nach Ziff. 2 sowie die vom Steuerberater mit eingesetzten Dienstleistern geschlossenen Auftragsverarbeitungsverträge nach Art. 28 DSGVO erfassen ausschließlich personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. 

 

Soweit im Rahmen des Mandats – insbesondere bei Mandanten in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft – auch nicht personenbezogene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verarbeitet werden (namentlich interne Kennzahlen, Kalkulationsgrundlagen, Margen, Bezugsquellen, Beteiligungsverhältnisse, geplante Umstrukturierungen oder Fusionen, Kundenlisten, Geschäftsstrategien und vergleichbare, gemäß § 203 Abs. 1, 2 StGB geschützte Tatsachen), verpflichtet der Steuerberater die von ihm eingesetzten Dienstleister zusätzlich zur Vertraulichkeitsklausel des jeweiligen AVV zur Wahrung der Vertraulichkeit auch hinsichtlich dieser nicht personenbezogenen Geheimnisse. Diese Verpflichtung stellt eine wirksame Geheimhaltungsverpflichtung im Sinne des § 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB dar. 

 

Der Auftraggeber erklärt sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Dies gilt unabhängig von einem etwaigen Verzicht nach Ziff. 3, da die vorliegende Geheimhaltungsklausel dem strafrechtlichen Minimum, nicht den berufsrechtlichen Zusatzpflichten, zuzuordnen ist.

 

5. MÄNGELBESEITIGUNG

  1. Bei etwaigen Mängeln ist dem Steuerberater Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
  2. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

6. HAFTUNG

  1. Der Anspruch des Auftraggebers aus dem Auftragsverhältnis mit dem Steuerberater auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird je Schadensfall auf 500.000,00 € (in Worten: fünfhunderttausend €) begrenzt, sofern in diesem Umfang Versicherungsschutz besteht. Übersteigt die Summe mehrerer innerhalb eines Versicherungsjahres geltend gemachter Ersatzansprüche die Jahreshöchstleistung der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters (derzeit 2.000.000,00 €), ist die Haftung des Steuerberaters für sämtliche in diesem Versicherungsjahr entstandenen Ansprüche insgesamt auf diesen Betrag begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Auftragsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt.
  2. Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.
  3. Die Erteilung mündlicher Auskünfte gehört nicht zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten des Steuerberaters. Sie bergen die Gefahr insbesondere einer unvollständigen mündlichen Darlegung des zu beurteilenden Sachverhalts sowie von Missverständnissen zwischen Steuerberater und Auftraggeber. Deshalb wird vereinbart, dass der Steuerberater nur für in Textform erteilte Auskünfte einzutreten hat und die Haftung für fahrlässig falsche mündliche Auskünfte des Steuerberaters oder seiner Mitarbeiter ausgeschlossen ist.
  4. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, mit Ausnahme solcher aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, verjähren in 18 Monaten zum Jahresende ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Auftraggebers von den Ansprüchen, spätestens aber in fünf Jahren zum Jahresende ab der Anspruchsentstehung. Maßgeblich ist die früher endende Frist.

7. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS; UNTERLASSENE MITWIRKUNG UND ANNAHMEVERZUG DES AUFTRAGGEBERS

  1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
  2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen Einwilligung in Textform weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Bei der Weitergabe an einen Dritten hat der Auftraggeber diesen auf die nach Ziff. 6 vereinbarten Haftungsbegrenzungen in Textform hinzuweisen.
  4. Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.
  5. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 7 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
  6. Soweit der Steuerberater nach dem Geldwäschegesetz (GwG) zur Erfüllung von Sorgfalts- und Identifizierungspflichten verpflichtet ist, hat der Auftraggeber die hierfür erforderlichen Angaben – insbesondere zu seiner Identität, zu wirtschaftlich Berechtigten und zum Zweck der Geschäftsbeziehung – vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater ist berechtigt, Leistungen zu verweigern oder die Mandatsbearbeitung auszusetzen, solange der Auftraggeber dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.

8. URHEBERRECHTSSCHUTZ

 

Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Steuerberaters in Textform zulässig.

 

9. VERGÜTUNG, VORSCHUSS UND AUFRECHNUNG

  1. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Der Steuerberater weist den Auftraggeber darauf hin, dass eine höhere oder eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 3 StBVV). Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Eine vereinbarte Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen. Für einzelne Leistungen (z. B. Erstberatungsgespräch, Onboarding, punktuelle Beratungsleistungen wie einen Umsatzsteuer-Health-Check) kann anstelle der gesetzlichen Vergütung eine Pauschalvergütung vereinbart werden. Diese wird dem Auftraggeber vor Erbringung der jeweiligen Leistung gesondert in Textform mitgeteilt und bedarf seiner Bestätigung. Für ein Erstberatungsgespräch stellt die Kanzlei die hierfür vereinbarte Pauschale unabhängig davon in Rechnung, ob im Anschluss ein Mandatsverhältnis zustande kommt. Kommt es zu einer Mandatierung, wird diese Pauschale auf die künftige Vergütung angerechnet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Auslagen (u. a. Post- und Telekommunikationsentgelte nach § 16 StBVV) sowie die gesetzliche Umsatzsteuer werden, soweit nicht ausdrücklich in einer Pauschale enthalten, zusätzlich berechnet.
  2. Für Tätigkeiten, die in der StBVV keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).
  3. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Etwaige Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung einer gezahlten Vergütung verjähren in 18 Monaten zum Jahresende nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber.
  4. Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der geforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater wird seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntgeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können. Für den Steuerberater ist eine Verrechnung von Vorschüssen mit allen fälligen Forderungen aus dem Auftragsverhältnis möglich, unabhängig davon, für welche Tätigkeit der Vorschuss gefordert wurde.
  5. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlt.
  6. Für vereinbarte Pauschal-, Monats- und Zeitvergütungen gilt die im Auftragsschreiben getroffene Regelung zur Vergütungsanpassung. Ist im Auftragsschreiben keine gesonderte Regelgung getroffen, ist der Steuerberater berechtigt, vereinbarte Stunden- und Zeitgebührensätze einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform an die Entwicklung der Personal-, IT- und Sachkosten anzupassen; Kostensenkungen sind entsprechend weiterzugeben. Ziff. 9 Abs. 9 bleibt unberührt; für gesetzliche Gebühren gilt die jeweils geltende Fassung der StBVV.

10. BEENDIGUNG DES AUFTRAGS

  1. Der Auftrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Auftrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
  2. Der Auftrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung zwischen Steuerberater und Auftraggeber.
  3. Mit Beendigung des Auftrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme inklusive angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. zu löschen.
  4. Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. Der Steuerberater bewahrt die Handakte im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang auf (§ 66 Abs. 1 StBerG: zehn Jahre nach Beendigung des Auftrags). Werden die Unterlagen nicht innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist abgeholt, ist der Steuerberater nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist berechtigt, die Unterlagen ohne weitere Ankündigung zu vernichten.
  5. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 12 Abs. 4 StBVV. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

11. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT IN BEZUG AUF ARBEITSERGEBNISSE UND UNTERLAGEN

  1. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten oder dies im Wege der elektronischen Datenverarbeitung vornehmen.
  2. Der Steuerberater kann die Herausgabe der Dokumente verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist (§ 66 Abs. 3 StBerG) sofern nicht besondere Umstände das Zurückhalten als treuwidrig erscheinen lassen, z. B. bei geringfügigen Honorarforderungen. Hinsichtlich der Arbeitsergebnisse gilt ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht als vereinbart.

12. GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT, INFORMATION VSBG

  1. Für den Auftrag, seine Ausführung und sich hieraus ergebende Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die berufliche Niederlassung des Steuerberaters. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  2. Der Steuerberater ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).

13. WIRKSAMKEIT BEI TEILNICHTIGKEIT

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

Bei Widersprüchen zwischen dem individuellen Auftragsschreiben und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht das Auftragsschreiben vor, soweit sich aus diesem nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.“

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.


 

 

ANHANG A

Digitale Mandatsbearbeitung, DATEV- und Cloud-Nutzung

 

1. GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH

 

Die Kanzlei nutzt moderne Informations- und Kommunikationstechnologien zur Durchführung steuerberatender, betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Leistungen. Dieser Anhang konkretisiert die Nutzung digitaler Systeme und ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MW Steuerberatung GbR. Die Regelungen gelten für sämtliche Mandate, bei denen elektronische Kommunikations-, Archivierungs-, Dokumentenmanagement-, Buchhaltungs-, Lohnabrechnungs- oder Cloud-Systeme eingesetzt werden. Der Auftraggeber willigt zudem ein, dass die Kanzlei zur Unterstützung ihrer Tätigkeit auch KI-gestützte Anwendungen (z. B. KI-basierte Assistenz-, Recherche- oder Schreibwerkzeuge) nach Maßgabe der folgenden Absätze einsetzt.

 

Die Kanzlei setzt KI-gestützte Anwendungen (z. B. KI-basierte Assistenz-, Recherche-, Schreib- oder Analysewerkzeuge) ausschließlich im Rahmen von Enterprise- bzw. Geschäftskundenverträgen der jeweiligen Anbieter ein, nicht im Rahmen von Consumer-Accounts. 

 

Die Kanzlei stellt sicher, dass die im Rahmen der Mandatsbearbeitung eingegebenen Daten vertraglich von der Nutzung zu Trainingszwecken des jeweiligen KI-Modells ausgeschlossen sind. Vor dem produktiven Einsatz eines neuen KI-Dienstleisters prüft die Kanzlei die entsprechenden Vertragsbedingungen (Data Processing Agreement, Auftragsverarbeitungsvertrag, ggf. Confidentiality-Klauseln) und dokumentiert das Ergebnis dieser Prüfung. 

 

Für den Einsatz KI-gestützter Anwendungen gelten im Übrigen die Regelungen der Ziff. 3 und 4a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Bestimmungen dieses Anhangs entsprechend.

 

2. EINSATZ VON DATEV-SYSTEMEN

 

Die Kanzlei nutzt für die Durchführung ihrer Leistungen Anwendungen und Dienstleistungen der DATEV eG, Nürnberg.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • DATEV-Rechenzentrum,
  • DATEV Unternehmen online,
  • DATEV Arbeitnehmer online,
  • DATEV Meine Steuern,
  • DATEV DMS,
  • DATEV Personalwirtschaft,
  • DATEV Rechnungswesen,
  • DATEV Jahresabschluss,
  • DATEV Steuerdeklaration,
  • DATEV E-Rechnung,
  • DATEV SmartLogin,
  • DATEV SmartTransfer,
  • sowie weitere von DATEV bereitgestellte Anwendungen.

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die zur Durchführung des Mandats erforderlichen Daten in den von DATEV bereitgestellten Systemen verarbeitet, gespeichert, archiviert und übermittelt werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Mandatsbearbeitung erforderlich ist.

 

3. EINSATZ VON MICROSOFT 365

 

Zur internen und externen Kommunikation sowie zur Organisation und Durchführung der Mandatsbearbeitung setzt die Kanzlei Microsoft 365 ein.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Microsoft Outlook,
  • Exchange Online,
  • Microsoft Teams,
  • SharePoint Online,
  • OneDrive for Business,
  • Microsoft Entra ID,
  • Microsoft Defender,
  • Microsoft Forms,
  • Microsoft Bookings,
  • Microsoft Planner,
  • Microsoft Copilot,
  • sowie weitere Dienste der Microsoft-365-Plattform.

Die Nutzung dieser Systeme kann die Speicherung, Verarbeitung, Sicherung, Archivierung und Übermittlung von Mandatsdaten in Cloud-Infrastrukturen umfassen.

 

4. ELEKTRONSICHE KOMMUNIKATION

 

Die Kommunikation zwischen Kanzlei und Auftraggeber kann insbesondere erfolgen über:

  • E-Mail,
  • DATEV-Plattformen,
  • Microsoft Teams,
  • elektronische Mandantenportale,
  • sichere Upload- und Dokumentenaustauschsysteme,
  • sonstige digitale Kommunikationswege.

Soweit der Auftraggeber keine gegenteilige Weisung erteilt, darf die Kanzlei Dokumente, Auswertungen, Steuererklärungen, Jahresabschlüsse, Bescheide, Verträge, Stellungnahmen und sonstige mandatsbezogene Unterlagen elektronisch übermitteln.

 

5. DIGITALE ZUSAMMENARBEIT

 

Die Kanzlei ist berechtigt, elektronische Akten zu führen und Dokumente ausschließlich digital zu verwalten.

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass:

  • Unterlagen digital empfangen und gespeichert werden,
  • Dokumente elektronisch archiviert werden,
  • elektronische Freigabe- und Freizeichnungsprozesse verwendet werden,
  • elektronische Signaturen eingesetzt werden können,
  • Belege und sonstige Unterlagen digital verarbeitet werden.

Eine Verpflichtung zur Vorhaltung papiergebundener Akten besteht nur, soweit gesetzliche Vorschriften dies ausdrücklich verlangen.

 

6. BERFUSRECHTLICHE VERSCHWIEGENHEIT

 

Die Kanzlei unterliegt den gesetzlichen und berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten. Soweit externe IT- und Rechenzentrumsdienstleister eingesetzt werden, erfolgt dies unter Beachtung des § 203 StGB sowie nach Maßgabe des in Ziff. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Verzichts auf die Zusatzanforderungen des § 62a Abs. 2 und 3 StBerG. Die eingesetzten Dienstleister werden entsprechend Ziff. 3 und 4a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Vertraulichkeit hinsichtlich personenbezogener Daten sowie sonstiger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.

 

7. DATENSCHUTZ

 

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Die Kanzlei ist berechtigt, Auftragsverarbeiter und technische Dienstleister einzusetzen, soweit dies für die Durchführung des Mandats erforderlich ist.

Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung der Kanzlei ist Bestandteil der Informationen zur Datenverarbeitung.

 

8. INTERNATIONALE DATENVERARBEITUNG

 

Soweit dies für die Nutzung eingesetzter Systeme erforderlich ist, können personenbezogene Daten unter Einhaltung der Anforderungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeitet oder übermittelt werden.

Die Kanzlei stellt sicher, dass hierfür geeignete gesetzliche Garantien bestehen, insbesondere:

  • Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission,
  • EU-Standardvertragsklauseln,
  • oder sonstige gesetzlich anerkannte Schutzmechanismen.

Unabhängig von einem Verzicht nach Ziff. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt die Kanzlei bei der Einschaltung von Dienstleistern mit Sitz oder Datenverarbeitung außerhalb der Europäischen Union sicher, dass für die mitwirkenden Personen ein mit § 203 StGB und § 62a StBerG vergleichbarer Geheimnisschutz besteht (§ 62a Abs. 4 StBerG). Dies wird insbesondere erreicht durch: 

  1. den Einsatz von Anbietern, die eine EU-Datenverarbeitung (EU-Hosting) vertraglich zusichern, oder 
  2. den Abschluss von EU-Standardvertragsklauseln bzw. die Berufung auf einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission (vgl. § 8 dieses Anhangs) in Verbindung mit vertraglichen Vertraulichkeitsverpflichtungen, die inhaltlich dem Schutzniveau des § 203 StGB entsprechen. 

Die jeweils genutzten Nachweise werden in der Compliance-Dokumentation der Kanzlei geführt.

 

9. IT-SICHERHEIT

 

Die Kanzlei setzt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der verarbeiteten Daten ein.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Zugriffs- und Berechtigungskonzepte,
  • Mehrfaktor-Authentifizierung,
  • Verschlüsselungsverfahren,
  • Datensicherungen,
  • Viren- und Malware-Schutz,
  • Sicherheitsüberwachung,
  • regelmäßige Software- und Sicherheitsupdates.

Ein absoluter Schutz gegen sämtliche Risiken der elektronischen Datenverarbeitung kann jedoch nicht gewährleistet werden. 

 

10. RISIKEN ELEKTRONISCHER KOMMUNIKATION

 

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass elektronische Kommunikations- und Speichersysteme trotz angemessener Sicherheitsmaßnahmen Risiken hinsichtlich

  • Vertraulichkeit,
  • Integrität,
  • Authentizität,
  • Verfügbarkeit und
  • Datenverlust

nicht vollständig ausschließen können.

Hierzu zählen insbesondere Cyberangriffe, Schadsoftware, technische Störungen, Telekommunikationsausfälle, Fehlbedienungen, Stromausfälle oder sonstige Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Kanzlei.

Mit Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber mit der Nutzung der vorstehend beschriebenen elektronischen Kommunikations- und Verarbeitungssysteme einverstanden.

 

11. VERFÜGBARKEIT VON CLOUD-DIENSTEN

 

Die Kanzlei bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit der eingesetzten Systeme.

Vorübergehende Einschränkungen oder Ausfälle von DATEV-, Microsoft- oder sonstigen IT-Diensten, die außerhalb des Einflussbereichs der Kanzlei liegen, begründen keine Haftung der Kanzlei, soweit diese die Störung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und keine zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften entgegenstehen.

 

12. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich,

  • Zugangsdaten vertraulich zu behandeln,
  • sichere Passwörter zu verwenden,
  • Mehrfaktor-Authentifizierung zu nutzen, soweit angeboten,
  • unberechtigte Zugriffe unverzüglich mitzuteilen,
  • bereitgestellte Plattformen ausschließlich für die Mandatsabwicklung zu nutzen.

Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Sicherheit der von ihm verwendeten Endgeräte und Benutzerkonten.

 

13. AUFBEWAHRUNG UND LÖSCHUNG

 

Mandatsdaten dürfen im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten elektronisch gespeichert und archiviert werden.

Die Archivierung kann insbesondere erfolgen:

  • in DATEV-Rechenzentren,
  • in Dokumentenmanagementsystemen der Kanzlei,
  • auf rechtmäßig eingesetzten Cloud-Plattformen.

Nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen können die Daten datenschutzkonform gelöscht oder vernichtet werden.

 

14. ZUSTIMMUNG

 

Mit Erteilung des Auftrags bestätigt der Auftraggeber, von diesem Anhang Kenntnis genommen zu haben und mit der hierin beschriebenen Nutzung digitaler Kommunikations-, Dokumentations-, Archivierungs- und Cloud-Systeme einverstanden zu sein, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder individuelle Vereinbarungen entgegenstehen.

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